Medienmitteilung zum Urteil B-1714/2018
Kein Beschwerderecht für TV-Unternehmen beim Catch-up-TV
Fernsehstationen sind nicht berechtigt, den von den Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden ausgehandelten Entschädigungstarif beim zeitversetzten Fernsehen vor Gericht anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher auf die Beschwerde von 23 Sendeunternehmen nicht ein.

Am 16. Februar 2018 genehmigte die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten den neuen Gemeinsamen Tarif 12. Dieser wurde von den Verwertungsgesellschaften gemeinsam mit den massgebenden Nutzerverbänden ausgehandelt. Der Tarif regelt die Entschädigung, die durch die Anbieter von Catch-up-TV, auch Replay-TV oder zeitversetztes Fernsehen genannt, an die Fernsehstationen zu entrichten ist.
Kollektive oder individuelle Verwertung
Die Schiedskommission vertritt den Standpunkt, Catch-up-TV unterliege der kollektiven Verwertung, weshalb die Sendeunternehmen ihre Rechte nicht selbst, sondern einzig durch die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen könnten. Gegen die Genehmigung dieses Tarifs richtet sich die Beschwerde der Sendeunternehmen. Diese machen im Wesentlichen geltend, die entsprechenden Rechte würden nicht der kollektiven, sondern der individuellen Verwertung unterliegen.
Kein Beschwerderecht als Dritte
Da die Sendeunternehmen nicht Partei des Verfahrens vor der Schiedskommission gewesen sind, prüfte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), ob sie allenfalls als Dritte zur Beschwerde gegen die Genehmigung des Tarifs berechtigt sind. Im Bereich des Urheberrechts, so führt das BVGer aus, haben Dritte in der Regel kein Beschwerderecht. Ausnahmsweise können Dritte beschwerdeberechtigt sein, wenn sie sich vom Gros der Rechtsinhaber unterscheiden und ein divergierendes eigenständiges Interesse aufweisen. Das BVGer stellt fest, dass sich die Sendeunternehmen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit vom Gros der tarifbetroffenen Rechtsinhaber abheben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ihre Interessen im Tarifgenehmigungsverfahren von den Verwertungsgesellschaften vertreten wurden. Das Gericht tritt auf die Beschwerde der Sendeunternehmen nicht ein. Die aufgeworfene Frage, ob Catch-up-TV überhaupt der obligatorischen kollektiven Verwertung unterliegt, war nicht zu prüfen.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter