Medienmitteilung zum Urteil B-3655/2023

Keine Boni-Kürzungen bei ehemaligen CS Managern

Die vom Eidgenössischen Finanzdepartement angeordnete Kürzung oder gar Streichung der variablen Vergütungen bei den obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse war rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gemeinsame Beschwerde von zwölf Betroffenen gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist.

13.05.2025

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Es liegt keine genügende gesetzliche Grundlage vor für die definitive Kürzung oder Streichung der variablen Vergütungen. (Bild: Keystone)
Es liegt keine genügende gesetzliche Grundlage vor für die definitive Kürzung oder Streichung der variablen Vergütungen. (Bild: Keystone)

Nachdem der Bund der Credit Suisse im März 2023 Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt hatte, wies der Bundesrat in seiner Notverordnung vom 16. März 2023 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) an, Massnahmen im Bereich der Vergütungen nach Artikel 10a des Bankengesetzes zu verfügen. Das EFD ordnete in der Folge am 23. Mai 2023 an, die Credit Suisse habe konzernweit die noch ausstehenden Bonuszahlungen (sog. variable Vergütungen) zu kürzen oder zu streichen: bei der obersten Führungsebene (Geschäftsleitung) sollten sie gestrichen, bei der Ebene direkt unter der Geschäftsleitung um 50 Prozent und bei der Ebene zwei Stufen unter der Geschäftsleitung um 25 Prozent gekürzt werden. Einige der rund 1000 betroffenen Personen reichten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Das BVGer hat in einem Piloturteil die gemeinsame Beschwerde von zwölf Betroffenen entschieden. Vier weitere Beschwerden sind noch hängig und werden sistiert, bis das Piloturteil rechtskräftig ist.

Definitives Auszahlungsverbot ist rechtswidrig
Die variablen Vergütungen, welche das EFD kürzte, waren von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis. Solche vertraglichen Ansprüche sind durch die Eigentumsgarantie geschützt. Die Eigentumsgarantie ist in der Verfassung gewährleistet. Für schwere Eingriffe in solche Ansprüche ist eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz notwendig. Gemäss BVGer enthält Artikel 10a des Bankengesetzes keine solche Grundlage. Das Gesetz sieht nur vor, dass Massnahmen für die Dauer der beanspruchten Staatshilfe erlassen werden dürfen. Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt den zeitlichen Horizont solcher Massnahmen auf die Dauer der beanspruchten Unterstützung; sie können also nur vorübergehender Natur sein.

Alle Staatshilfen an die Credit Suisse waren spätestens per 11. August 2023 beendet. Das EFD hatte jedoch angeordnet, dass die Vergütungen der betroffenen Mitarbeitenden definitiv – und damit über die Dauer der Staatshilfe hinaus – gekürzt oder gestrichen werden müssen. Diese Anordnung wiegt viel schwerer als ein befristetes Auszahlungsverbot und ist im Gesetz nicht vorgesehen. Weil keine genügende gesetzliche Grundlage für die Kürzungen vorhanden war, erachtete das BVGer die Verfügung des EFD als rechtswidrig. Das Gericht hiess die Beschwerde der betroffenen Personen gut, soweit es darauf eingetreten ist. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Keine Frage der Verantwortung
Im Bankengesetz stellen Massnahmen im Bereich der variablen Vergütungen keine Sanktionen für allfällige Verfehlungen von Mitarbeitenden der von der Staatshilfe betroffenen Bank dar. Die Frage nach der Verantwortung der betroffenen Manager ist daher rechtlich nicht relevant. Trotzdem haben das EFD und die UBS, die die Credit Suisse übernommen hat, pauschal argumentiert, die Kürzung resp. Streichung sei gerechtfertigt, weil die Betroffenen zu den obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse gehört hätten und damit für deren Strategie und für den kompletten Misserfolg verantwortlich seien. Weder das EFD noch die UBS konnten aber konkret darlegen, dass auch nur einer der betroffenen zwölf Manager durch sein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen übermässige Risiken und damit die finanzielle Situation der Credit Suisse verschuldet hätte. Keiner der von diesem Urteil betroffenen Manager gehörte zur obersten Führungsebene der Credit Suisse.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter