Medienmitteilung zum Urteil F-2209/2021

Keine Niederlassungsbewilligung für Kind mit Diplomatenstatus

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für eine in der Schweiz lebende kenianische Staatsbürgerin mit EDA-Legitimationskarte. Die unter diesem Sonderstatus verbrachten Jahre können nicht berücksichtigt werden.

14.08.2025

Teilen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht. (Bild: Keystone)
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht. (Bild: Keystone)

Die 17 Jahre alte Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt mit ihren Eltern in der Schweiz, die Beamte einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen sind. Sie besitzt eine Legitimationskarte, aufgrund derer sie von den allgemeinen Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgenommen ist, solange ihre Eltern die genannte Funktion ausüben. Im Jahr 2017 wurde ihr Einbürgerungsgesuch abgewiesen. In der Folge beantragte sie eine Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Waadt hatte einen positiven Vorbescheid erteilt, doch das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch 2021 ab.

Sonderregelung und kein Niederlassungsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hält in einem Grundsatzurteil fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt. Gemäss geltendem Recht werden die mit einer Legitimationskarte verbrachten Jahre für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht berücksichtigt, solange die betroffene Person unter diesen Sonderstatus fällt. Die Beschwerdeführerin lebt weiterhin bei ihren Eltern, hat keinen eigenen Haushalt gegründet und geht keiner eigenen Berufstätigkeit nach.

Das Gericht ist der Ansicht, dass weder eine Ungleichbehandlung noch eine verfassungswidrige Diskriminierung vorliegt. Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere eine Ungleichbehandlung gegenüber Kindern von Ausländerinnen und Ausländern, die der ordentlichen Regelung unterliegen. Der Status von Familienmitgliedern internationaler Beamter beruht jedoch auf einer klaren Rechtsgrundlage. Die Legitimationskarte bietet zudem besondere Privilegien, die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Das BVGer weist daher die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid des SEM unter Hinweis darauf, dass die Situation der Beschwerdeführerin unter eine Sonderregelung fällt, die die Anrechnung der mit einer Legitimationskarte verbrachten Jahre ausschliesst.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter