Medienmitteilung zum Urteil A-4494/2020

Schadensrisiko für die Schweiz bei Zugang zu amtlichen Dokumenten

Die Schweizerische Exportrisikoversicherung hat einer Journalistin den Zugang zu amtlichen Dokumenten gestützt auf eine Ausnahmeregelung des Öffentlichkeitsgesetzes zu Recht verwehrt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

29.04.2021

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Foto: Keystone
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Eine Journalistin des Schweizer Fernsehens SRF ersuchte die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) im Februar 2020 um Zugang zu einer ungeschwärzten Liste aller bei der SERV beantragten und bewilligten Projekte der Firma «Crypto AG» für den Zeitraum 2007 bis und mit 2018, allenfalls auch um ältere Daten der Vorgängerinstitution Exportrisikogarantie, sowie der Firma «Crypto International AG» und einer dritten Firma. Ihr Ersuchen stützte sie auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz).

 

Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 lehnte die SERV den Zugang zu den verlangten Dokumenten ab. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Ausnahmebestimmungen betreffend die Gefährdung von aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen, des drohenden Nachteils aufgrund der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen sowie auf den Schutz der Privatsphäre. Gegen diese Verfügung der SERV erhob die Journalistin am 9. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Zugang zu den erbetenen Dokumenten zu gewähren.

 

Ernsthaftes Risiko

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchsicht der Akten und Prüfung der Vorbringen entschieden, die Beschwerde gestützt auf eine Ausnahmeregelung des Öffentlichkeitsgesetzes abzuweisen, soweit erstellte Listen überhaupt in den zeitlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ab 1. Juli 2006 fallen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Schadensrisiko für die internationalen Beziehungen der Schweiz bei Zugangsgewährung nachvollziehbar dargelegt hat. Die aussenpolitischen Aspekte des Entscheids können vom Gericht nur mit Zurückhaltung überprüft werden. Die SERV hat im Beschwerdeverfahren auf bereits erfolgte diplomatische Verwerfungen Bezug genommen und konkret dargelegt, inwiefern der Zugang zu den Dokumenten die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen könnte.

 

Da von einem ernsthaften Risiko auszugehen ist, dass die Veröffentlichung der aufgelisteten Informationen den aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz schaden könnte, ist die Verweigerung des Zugangs zu den streitgegenständlichen Listen gerechtfertigt.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.