Medienmitteilung zum Urteil F-1776/2019

Zuständigkeit des SEM bei Einreiseverboten

Seitdem die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Umsetzung der eidgenössischen Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer» in Kraft getreten sind, hat sich die Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration im Bereich der Einreiseverbote geändert. Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Zuständigkeit in einem aktuellen Urteil.

01.12.2022

Teilen
Foto: Keystone
Foto: Keystone

2015 reiste ein tunesischer Staatsangehöriger in die Schweiz ein und hielt sich danach illegal hier auf. Im August 2017 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Ausserdem wurden fünf Strafbefehle gegen ihn erlassen. Gestützt darauf erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) im April 2019 ein siebenjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Der Betroffene focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, das SEM habe kein Einreiseverbot mehr erlassen dürfen. Denn die Strafbehörden hätten darauf verzichtet, gestützt auf dieselben Straftaten eine Landesverweisung auszusprechen.

Obligatorische und nicht obligatorische Landesverweisung
Infolge der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer» im Jahr 2010 führte der Gesetzgeber die strafrechtliche Landesverweisung wieder in die Schweizer Rechtsordnung ein. Das neu eingeführte System unterscheidet zwischen der obligatorischen und der nicht obligatorischen Landesverweisung, letztere auch fakultative Landesverweisung genannt. Erstere muss bei Verurteilungen wegen qualifizierter Straftaten (Mord, schwere Körperverletzung usw.) ausgesprochen werden, letztere kann bei anderen Verbrechen und Vergehen ausgesprochen werden (einfacher Diebstahl, einfache Körperverletzung usw.).

Verhältnis zwischen fakultativer Landesverweisung und Einreiseverbot
In diesem Urteil äussert sich das BVGer zur Zuständigkeit des SEM, gegen Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltstitel Einreiseverbote zu verhängen. Hat ein Strafgericht eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen, so kann das SEM gestützt auf dieselben Straftaten kein längeres Einreiseverbot erlassen. Ebenso ist das SEM an den Entscheid des Strafgerichts gebunden, wenn dieses ausdrücklich darauf verzichtet, eine fakultative Landesverweisung auszusprechen. Wenn hingegen die Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl explizit auf eine Landesverweisung verzichtet, darf das Staatsekretariat ein Einreiseverbot aussprechen. Denn die Staatsanwaltschaft müsste eine allfällige Landesverweisung zuerst beim Strafgericht beantragen.

Im konkreten Fall stellt das BVGer fest, dass der Betroffene keine Straftaten begangen hatte, die eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben, und dass sich das Strafurteil nicht ausdrücklich zur fakultativen Landesverweisung geäussert hat. Das BVGer bejaht deshalb die Zuständigkeit des SEM, ein Einreiseverbot zu verhängen, und setzt die Dauer des Einreiseverbots neu auf zwölf Jahre fest. Dieses strengere Urteil rührt daher, weil das SEM im Zeitpunkt seines Entscheids keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war.

Dieses Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.