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D-4705/2016 : Situation générale dans la ville d’Hérat
Aktualisierte Analyse der Lage in der Stadt Herat seit BVGE 2011/38. Der Wegweisungsvollzug nach Herat ist - unter dem Vorbehalt besonders begünstigender Umstände - grundsätzlich unzumutbar.
D-3501/2019: Situation de la femme
Frauen, welche einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt werden oder ihren Ehemann verlassen, müssen mit drastischen Konsequenzen rechnen. Den Behörden fehlt der Wille, Verbrechen gegen Frauen strafrechtlich zu sanktionieren.
D-4287/2017: Exigibilité de l'exécution du renvoi
Der Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif ist weiterhin bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar.
D-5800/2016: Exigibilité de l'exécution du renvoi
Deutliche Verschlechterung der Lage in allen Landesteilen. Wegweisungsvollzug nach Kabul ausnahmsweise zumutbar bei Vorliegen besonders begünstigender Faktoren.
D-4952/2014: Liberté religieuse et apostasie
Aktuelle Lage bezüglich Religionsfreiheit mit Fokus auf Agnostik respektive Atheismus. Verfolgungsmassnahmen infolge Apostasie können asylrelevant sein.
D-2312/2009: exigibilité de l'exécution du renvoi
Die Rückkehr nach Herat kann zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände gegeben sind (soziales Netz, gesicherte Existenz, Wohnraum, Gesundheit).
D-7950/2009: exigibilité de l'exécution du renvoi
Die Rückkehr nach Mazar-i-Sharif kann zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände gegeben sind (soziales Netz, gesicherte Existenz, Wohnraum, Gesundheit).
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E-7625/2008: exigibilité de l'exécution du renvoi
Existenzbedrohende Sicherheitslage und humanitäre Situation. Der Wegweisungsvollzug ist unzumutbar, ausser nach Kabul, falls begünstigende Umstände vorliegen.
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