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Unveränderte Situation für die Bahai, einer religiösen, staatlich nicht anerkannten Minderheit seit BVGE 2009/28. Keine Religionsfreiheit, rechtliche Benachteiligung, staatliche Repression. Vorliegen objektiv begründeter Furcht vor Verfolgung. Weiterbestand Kollektivverfolgung.
Art. 3 et 7 LAsi
Bei einer glaubhaften Konversion zu den Zeugen Jehovas und einer von diversen Mitgliedern der Gemeinschaft attestierten mehrjährigen Glaubensausübung ist es stossend, leichtfertig und ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte an der Ernsthaftigkeit der Gesinnung der betroffenen Person zu zweifeln.
Da die Missionstätigkeit ein zentrales Element der religiösen Identität der Zeugen Jehovas darstellt, kann von einem Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft nicht erwartet werden, dass es darauf verzichtet, um einer wahrscheinlichen und flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung im Iran zu entgehen.
Bei einer seit mehreren Jahren ausgeübten Missionstätigkeit auf der Strasse, in Asylzentren und bei Kennenlernveranstaltungen der Zeugen Jehovas in der Schweiz ist es nicht völlig unplausibel, dass die iranischen Behörden über die Konversion und die missionarische Tätigkeit der betroffenen Person Bescheid wissen, wodurch sich die Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran erhöht.
Bei einer glaubhaften Konversion zu den Zeugen Jehovas und einer von diversen Mitgliedern der Gemeinschaft attestierten mehrjährigen Glaubensausübung ist es stossend, leichtfertig und ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte an der Ernsthaftigkeit der Gesinnung der betroffenen Person zu zweifeln.
Da die Missionstätigkeit ein zentrales Element der religiösen Identität der Zeugen Jehovas darstellt, kann von einem Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft nicht erwartet werden, dass es darauf verzichtet, um einer wahrscheinlichen und flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung im Iran zu entgehen.
Bei einer seit mehreren Jahren ausgeübten Missionstätigkeit auf der Strasse, in Asylzentren und bei Kennenlernveranstaltungen der Zeugen Jehovas in der Schweiz ist es nicht völlig unplausibel, dass die iranischen Behörden über die Konversion und die missionarische Tätigkeit der betroffenen Person Bescheid wissen, wodurch sich die Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran erhöht.
D-830/2016: motifs subjectifs survenus après la fuite lors d’activités politiques en exil
Einschätzung der Aktivitäten der sogenannten Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge.
D-3357/2006: analyse de la situation en Iran
Analyse der generellen Lage, der Situation der religiösen Minderheiten, der Christen und bezüglich einer Konversion im Iran und in der Schweiz.