Madame Dublin

Beata Jastrzebska nimmt in den Abteilungen IV, V und VI eine wichtige Aufgabe wahr. Sie arbeitet am BVGer als Spezialistin für die Dublin III-Verordnung. Motiviert wird sie von ihrer Freude am Gespräch und am Lernen.

11.06.2025 - Stéphane Oppliger

Teilen
Madame Dublin des BVGer: Beata Jastrzebska ist Spezialistin der Dublin III-Verordnung. (Bild: Erwin Lötscher)
Madame Dublin des BVGer: Beata Jastrzebska ist Spezialistin der Dublin III-Verordnung. (Bild: Erwin Lötscher)

Beata Jastrzebska arbeitet seit 2011 am Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Zuerst war sie Gerichtsschreiberin in der Abteilung V, dann wechselte sie 2020 auf der Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung zur Abteilung VI. Im Dezember 2013 nahm sie auf Vorschlag des Abteilungspräsidiums in der irischen Hauptstadt an einer Konferenz zur neuen Dublin III-Verordnung teil, die kurz darauf in Kraft treten sollte. Für das BVGer war es wichtig, an die aktuellsten Informationen zu gelangen, um die Änderungen zum alten Verordnungstext nachvollziehen zu können. Bei dieser Gelegenheit schlug die Abteilung Beata Jastrzebska auch vor, Referenzperson für die Anwendung der Verordnung zu werden. Diese Aufgabe nahm sie begeistert an.

Schon damals waren das europäische und internationale Recht für sie kein Neuland. Nach ihrem Studium an der Universität Freiburg und einem LL.M in europäischem Recht hatte sie knapp drei Jahre am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gearbeitet. Darum war es für sie ganz selbstverständlich, sich am BVGer auf europäisches Migrationsrecht zu spezialisieren, bei dem der Schutz der Grundrechte zentral ist. 

«Diese internationale Dimension der Dublin-Verordnung ist äusserst anspruchsvoll, genau deswegen aber auch interessant.»

Beata Jastrzebska, Gerichtsschreiberin Abteilung V

Ein wahres Labyrinth
Als Referenzperson hat Beata Jastrzebska die spannende Aufgabe, der Rechtsprechung zu folgen, Arbeitspapiere vorzubereiten und Schulungen für neue Gerichtsschreibende zu erteilen. Um auf dem neusten Stand zu bleiben, besucht sie regelmässig Konferenzen und Schulungen im In- und Ausland. So kann sie die Entwicklung der Rechtsprechung und der Doktrin verfolgen. Sie gibt auch auf Einzelfragen Antwort, denn die Dublin-Verordnung sei ein «wahres Labyrinth». Lösungen anzubieten empfindet die Gerichtsschreiberin als grosse Verantwortung, die aber Gelegenheit für intellektuell anregende Diskussionen gebe: «Wer zu mir kommt, wirft oft neue Rechtsfragen auf, die immer zu spannenden Gesprächen führen. Und ich erhalte so neue Informationen, sodass ich am Puls der juristischen Probleme vor Ort bleibe.» Diese Gesprächssituationen, die sie selbst sehr schätzt, haben ihr schon verschiedene Spitznamen eingebracht, die sie sehr lustig findet: Dublin-Expertin, Madame Dublin oder Dublin-Patronin. 

Die Dublin III-Verordnung ist ein wichtiger Mechanismus, der angesichts der Migrationskrisen aber oft an seine Grenzen stösst. Darum wird das System derzeit mit dem Migrationspakt reformiert; selbstverständlich unter dem wachsamen Auge von Beata Jastrzebska. Sie findet es sehr wichtig, dass in Europa ein gutes gemeinschaftliches Asylsystem besteht, das sich den politischen Gegebenheiten anpasst. Die Dublin III-Verordnung ist ein hybrides Rechtsinstrument: Sie gehört zum europäischen Recht, ist aber auch für europäische Nicht-EU-Mitgliedstaaten anwendbar und kann die Rechtssituation für Asylbewerbende aus aller Welt bei ihrer Ankunft in Europa regeln. «Diese internationale Dimension der Dublin-Verordnung ist äusserst anspruchsvoll, genau deswegen aber auch interessant.»

Ihr Engagement beschränkt sich indessen nicht auf diese Spezialisierung. Sie ist seit mehreren Jahren auch Mitglied der Personalkommission, von der sie sehr viel hält: «Mit ihr lässt sich das Leben der Institution beeinflussen, für die wir arbeiten.» Diesen Ort des Austauschs schätzt sie sehr.

Shape

Die Dublin III-Verordnung bestimmt die Kriterien und Mechanismen, um festzustellen, welcher Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Asylbewerber oder eine Asylbewerberin zuständig ist. Die Verordnung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Seit dem 1. Januar 2025 werden alle Dublin-Fälle von der Abteilung V behandelt.

Weitere Blogeinträge