Medienmitteilung zum Urteil D-2590/2025
Asyl: Wegweisung von Familien nach Griechenland
Für Familien mit Kindern, die in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, ist der Wegweisungsvollzug nur dann unzulässig oder unzumutbar, wenn die Betroffenen erfolglos alle ihnen möglichen Anstrengungen unternommen haben, um in Griechenland Fuss zu fassen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) analysiert in einem Referenzurteil1 die Lage in Griechenland und präzisiert die Rechtsprechung im Hinblick auf die Bedingungen für Familien mit Kindern, die dort internationalen Schutz erhalten haben. Es stellt fest, dass für diese Personengruppe die Existenzsicherung und Integration in Griechenland nach wie vor mit vielen Hürden verbunden ist. Vor allem die Wohnungssuche gestaltet sich als besonders schwierig.
Das BVGer gelangt zum Schluss, dass trotz der schwierigen Ausgangslage auch von Familien im Rahmen ihrer Möglichkeiten konkrete Anstrengungen erwartet werden dürfen, sich ein Leben in Griechenland aufzubauen und ihre Lebenssituation dort nachhaltig zu sichern. Sie sind gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden, sowie an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe – etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration – zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen. Denn für sie besteht die Möglichkeit, mithilfe von Übersetzungsapps, Dolmetschenden oder Landsleuten, welche seit längerer Zeit in Griechenland leben, mit den zuständigen Behörden oder Nichtregierungsorganisationen zu kommunizieren.
Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genügt nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Betroffenen müssen aufzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
Abweisung der Beschwerde
Im vorliegenden Fall war eine afghanische Familie mit zwei noch minderjährigen Kindern und einer erwachsenen Tochter nach längerem Aufenthalt in der Türkei nach Griechenland weitergereist. Dort verbrachten sie während des Asylverfahrens mehrere Monate in einem Flüchtlingslager auf einer Insel. Nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und dem Erhalt von Reisepapieren für Flüchtlinge reisten sie auf das Festland und verliessen Griechenland wenige Tage später in Richtung Schweiz.
Das BVGer weist die Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug ab und bestätigt den Entscheid des Staatssekretariats für Migration, wonach eine Rückkehr der Betroffenen nach Griechenland als zulässig und zumutbar erachtet wird. Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
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1 Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV und V koordiniert. Es analysiert die Situation in einem bestimmten Land und die rechtliche Würdigung ist über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren gültig.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter