Medienmitteilung zum Urteil F-4427/2023
Ausweisung und Einreiseverbot bestätigt
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid des Fedpol. Dieses hatte einen nordmazedonischen Staatsangehörigen aus Gründen der inneren Sicherheit ausgewiesen und gegen ihn ein 20-jähriges Einreiseverbot ausgesprochen.
Der Betroffene reiste im Jahr 2014 in die Schweiz ein und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 2020 gültig war und nicht verlängert wurde. Er ist mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er drei Kinder hat. Sie verfügen über Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz. Im Jahr 2022 ordnete das Bundesamt für Polizei (Fedpol) gestützt auf Erkenntnisse aus Ermittlungen seine Ausweisung an. Es warf ihm vor, radikalisiert zu sein, der Ideologie der Terrororganisation «Islamischer Staat» (IS) anzuhängen und diese in den sozialen Medien zu propagieren. Der Betroffene unterhielt zudem enge Kontakte zu Personen aus der dschihadistisch-salafistischen Szene, von denen sich einige in ein Kampfgebiet begeben hatten. Ferner unterstützte er den IS durch logistische und finanzielle Hilfe. Die Ausweisung war mit einem 20-jährigen Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein mit Eintrag im Schengener Informationssystem verbunden. Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Begründung als ausreichend erachtet
Das BVGer stellt fest, dass das Fedpol den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und bei dessen Würdigung kein Bundesrecht verletzt hat. Da gegen den Betroffenen bei der Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren hängig ist, weist das BVGer darauf hin, dass der allenfalls zur Beurteilung berufene Strafrichter aufgrund der unterschiedlichen Zwecke und Beurteilungsgesichtspunkte des Verwaltungs- und des Strafverfahrens nicht an die Erwägungen der Verwaltungsbehörden (und -gerichte) gebunden ist. Das BVGer gelangt gestützt auf die Akten zum Schluss, dass der Betroffene sehr wohl eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt, die seine Ausweisung rechtfertigt. Es erachtet zudem die Ausweisung und das Einreiseverbot als verhältnismässig.
Recht auf Achtung des Familienlebens
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat das BVGer insbesondere die Auswirkungen des Entscheids auf das Familienleben des Betroffenen geprüft. Es anerkennt, dass die Trennung des Betroffenen von seiner Ehefrau und seinen Kindern einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstellt. Es ist jedoch der Auffassung, dass der Kerngehalt dieses Rechts nicht berührt wird. Der Betroffene lebt nunmehr in Nordmazedonien, wo ihn seine Familie besuchen und den Kontakt zu ihm aufrechterhalten kann.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt
Rocco Maglio
Medienbeauftragter