Medienmitteilung zum Urteil D-4601/2025

Bundesverwaltungsgericht präzisiert Subsidiaritätsprinzip beim vorübergehenden Schutz für Personen aus der Ukraine

Das Bundesverwaltungsgericht klärt in einem Grundsatzurteil1, dass Gesuche um vorübergehenden Schutz in der Schweiz abgewiesen werden können, wenn schutzsuchende Personen bereits in einem EU/EFTA-Staat über eine valable Schutzalternative verfügen oder verfügt haben. Eine formelle Rückübernahmezusicherung dieses Staates ist dafür nicht erforderlich.

16.02.2026

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Das BVGer hält in einem Grundsatzurteil fest, dass ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat besteht. (Bild: Keystone)
Das BVGer hält in einem Grundsatzurteil fest, dass ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat besteht. (Bild: Keystone)

Eine ukrainische Staatsangehörige reiste Anfang April 2025 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. Sie hatte nach Kriegsbeginn im März 2022 in Italien bereits vorübergehenden Schutz erhalten, der bis 4. März 2023 gültig war. Nachdem sie mehrere Monate dort gelebt hatte, kehrte sie in die Ukraine zurück und reiste später in die Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Beschwerdeführerin machte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) geltend, in Italien bestehe kein aktueller Schutztitel mehr und das SEM hätte vor seinem Entscheid eine Rückübernahmezusicherung Italiens einholen müssen.

Das BVGer hält in einem Grundsatzurteil vom 9. Februar 2026 fest, dass ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat besteht. 

Voraussetzungen für eine «valable Schutzalternative»
Im konkreten Fall bejaht das BVGer das Vorliegen einer valablen Schutzalternative. Es hält fest, dass Italien der Beschwerdeführerin einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden vorübergehenden Schutz nach EU-Recht gewährt hatte. Dass diese frühere Bewilligung nach der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Italien abgelaufen war, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts am Vorliegen einer valablen Schutzalternative. Da Italien aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung weiterhin verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer vorübergehend Schutz zu gewähren, ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien der abgelaufene Schutzstatus reaktiviert werden oder sie dort erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. 

Das BVGer hält ausdrücklich fest, dass für den Ausschluss vom Schutzstatus «S» keine vorgängige Rückübernahmezusicherung des Drittstaates erforderlich ist, wenn eine solche valable Schutzalternative besteht und die betroffene Person ohne weiteres in den Drittstaat einreisen kann, was im konkreten Fall bejaht wird. 

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

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1 Dieses Urteil wurde durch die vereinigte Richterschaft der Abteilungen IV und V koordiniert. Die darin enthaltene juristische Würdigung ist über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren gültig.

 

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Artur Zazo
Artur Zazo

Leiter Kommunikation