Medienmitteilung zum Urteil B-531/2020

Chlorothalonil-haltiges Pflanzenschutzmittel bleibt verboten

Der Entzug der Bewilligung für ein Chlorothalonil-basiertes Pflanzenschutzmittel war rechtens. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde von Syngenta ab.

26.03.2026

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Die Abbauprodukte von Chlorothalonil sind eine Gefährdung für Amphibien und Fische sowie eine Belastung für das Grund- und Trinkwasser. (Bild: Keystone)
Die Abbauprodukte von Chlorothalonil sind eine Gefährdung für Amphibien und Fische sowie eine Belastung für das Grund- und Trinkwasser. (Bild: Keystone)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hatte nach einer gezielten Überprüfung im Dezember 2019 die Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln widerrufen, die auf dem Wirkstoff Chlorothalonil basieren. Gemäss BLW könne der Chlorothalonil-Einsatz dazu führen, dass gesundheitsschädigende Abbauprodukte (Metaboliten) von Chlorothalonil in das Grund- und Trinkwasser gelangen könnten. Das Verbot wurde mit sofortiger Wirkung verfügt, also ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist für Lagerbestände. Dem Verfahren und Entscheid des BLW war ein Verfahren in der EU vorausgegangen, das im April 2019 in den Entscheid der EU-Kommission mündete, die Wirkstoffgenehmigung aufgrund der Belastung des Grund- und Trinkwassers und der Gefährdung von Fischen und Amphibien (Frösche, Molche etc.) nicht zu erneuern. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich als rechtens befunden.

Im Januar 2020 erhob die Syngenta Agro AG, Anbieterin eines Pflanzenschutzmittels mit dem strittigen Wirkstoff, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen den Entscheid des BLW. Syngenta monierte, dass die wiederholt im Grundwasser gemessenen Metaboliten – R471811 (M4) und R417888 (M12) – gar nicht gesundheitsschädlich (humantoxikologisch relevant) seien. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das am Überprüfungsverfahren des BLW als Fachbehörde beteiligt war, habe diese in einem Gutachten als «nicht relevant» bewertet. Im Beschwerdeverfahren argumentierte das BLV als neue Zulassungsstelle und Vorinstanz, dass trotz des Gutachtens alle Metaboliten von Chlorothalonil als «relevant» betrachtet werden müssten, und dass unabhängig davon von Grenzwertverletzungen und von einer Gesundheitsgefährdung infolge des Chlorothalonil-Einsatzes auszugehen sei. Unterstützt wurde das BLV mit ähnlichen sowie eigenständigen Vorbringen durch den WWF Schweiz.

Neurechtliche Beurteilung
Das BVGer prüft in seinem Urteil zunächst, welches Recht anzuwenden ist. Es hält fest, dass die am 1. Dezember 2025 in Kraft getretene, totalrevidierte Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) keine Anwendung auf den Fall findet. Dagegen sind die nach Verfügungserlass, aber vor der Totalrevision in Kraft getretenen Änderungen einzelner Gesetzesartikel zu berücksichtigen. Einer hiervon, Art. 24 Abs. 2bis PSMV, schreibt die Übernahme von Beurteilungsergebnissen aus dem EU-Verfahren vor. In diesem hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer Empfehlung zuhanden der EU-Kommission sowie letztere in ihrem Entscheid eine erhebliche Gefährdung von Amphibien und Fischen durch den Chlorothalonil-Einsatz festgehalten. Bereits basierend auf dieser Erkenntnis gelangt das BVGer zur Schlussfolgerung, dass der Widerruf der Bewilligung des Chlorothalonil-haltigen Pflanzenschutzmittels rechtmässig und die Beschwerde abzuweisen ist.

Keine Einhaltung der Grenzwerte
Das Gericht prüft ferner den Bewilligungsentzug, der im Wesentlichen mit der Grundwasserbelastung begründet wurde, auch altrechtlich und kommt zum gleichen Ergebnis. Vorab wird die Argumentation zurückgewiesen, wonach alle Chlorothalonil-Metaboliten relevant seien. Vielmehr ist an der Einstufung von vier Metaboliten als nicht relevant festzuhalten, darunter die relativ häufig im Grundwasser detektierten Metaboliten R471811 (M4) und R417888 (M12). Das Vorkommen dieser nicht relevanten Metaboliten über 0.1 Mikrogramm pro Liter Grundwasser würde den Widerruf alleine nicht rechtfertigen, da dieser Trinkwasserschutz-Grenzwert nur für relevante (gesundheitsschädigende) Metaboliten gilt. Da aber auch relevante Metaboliten von Chlorothalonil vereinzelt in Konzentrationen über 0.1 Mikrogramm pro Liter Grundwasser nachgewiesen wurden und der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte somit nicht erbracht werden kann, erweist sich der Widerruf der Bewilligung für das Chlorothalonil-haltige Pflanzenschutzmittel der Beschwerdeführerin somit auch, zusätzlich zum erwähnten Aspekt der Umweltgefährdung, aus Gründen des Schutzes des Grund- und Trinkwassers als rechtens.

Rechtmässigkeit der Nichtgewährung der Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist
Auch die gegen die Nichtgewährung der Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist erhobenen Argumente der Beschwerdeführerin werden zurückgewiesen. Entscheidend ist dabei insbesondere die Gefährdung von Amphibien und Fischen.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter