Medienmitteilung zum Urteil C-5137/2025

Erstes Gerichtsurteil zum neuen Verbandsbeschwerderecht bei Spitallisten

Kantonale Spitallisten sind als Bündel von einzelnen Leistungsaufträgen zu verstehen. Beschwerdeweise dürfen nicht die Spitalliste als solche, sondern nur die einzelnen Leistungsaufträge beanstandet werden. Das gilt auch für das neu eingeführte Beschwerderecht der Krankenversichererverbände, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil festhält.

18.09.2026

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Im vorliegenden Fall focht der Verband prio.swiss die Schwyzer Spitalliste 2025 Akutsomatik gesamthaft an. (Bild: Gaetan Bally / Keystone)
Im vorliegenden Fall focht der Verband prio.swiss die Schwyzer Spitalliste 2025 Akutsomatik gesamthaft an. (Bild: Gaetan Bally / Keystone)

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) räumt den Krankenversichererverbänden seit dem 1. Januar 2024 das Recht ein, Beschwerden gegen Spitallisten-Entscheide der Kantone zu erheben. Der
Verband prio.swiss, der aus den Verbänden curafutura und santésuisse hervorgegangen ist, hat beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die gesamte Schwyzer Spitalliste 2025 im Bereich der Akutsomatik angefochten.

Unzulässige Beschwerde
Das BVGer hält in einem Grundsatzurteil fest, dass seine bisherige Rechtsprechung seit dem Grundsatzurteil BVGE 2012/9 auch für die neuen Bestimmungen in Artikel 53 Absatz 1bis KVG gilt. Demnach ist eine Spitalliste in erster Linie als Bündel von einzelnen Leistungsaufträgen zu qualifizieren. Ein
Kanton erteilt damit für die Versicherten seines Kantons Aufträge zu verschiedenen medizinischen Leistungen an Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime. Diese sind in einer Spitalliste gebündelt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Spitalliste als solche angefochten werden kann, sondern nur die
einzelnen Leistungsverfügungen. Dieser Grundsatz gilt auch für Beschwerden von Krankenversichererverbänden.

Im vorliegenden Fall focht der Verband prio.swiss die Schwyzer Spitalliste 2025 Akutsomatik gesamthaft und nicht bloss in Bezug auf einzelne Leistungsaufträge an. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weswegen das BVGer nicht auf sie eintritt.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Mediensprecher