Medienmitteilung zum Urteil F-1190/2025, F-1897/2025

Fedpol hat Einreiseverbot neu zu beurteilen

Das Bundesamt für Polizei hat ein Einreiseverbot gegen einen Journalisten und dessen anschliessende Ausweisung neu zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt eine mangelhafte Begründung und unvollständige Dokumentation fest.

06.03.2026

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Das fedpol begründete beim Einreiseverbot und der Ausweisung weder die vom Betroffenen ausgehende Gefahr noch die Dringlichkeit der Massnahmen. (Bild: Keystone)
Das fedpol begründete beim Einreiseverbot und der Ausweisung weder die vom Betroffenen ausgehende Gefahr noch die Dringlichkeit der Massnahmen. (Bild: Keystone)

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verhängte gegen einen Journalisten ein 17-tägiges Einreiseverbot und ordnete dessen sofortige Ausweisung an. Damit verhinderte das fedpol, dass der Betroffene am 26. Januar 2025 in Zürich an zwei Veranstaltungen als Redner auftreten konnte. Gegen die Entscheide des fedpol erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Mangelhafte Begründung und unvollständige Dokumentation
Das BVGer kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass das fedpol seine Begründungspflicht verletzt hat. Das fedpol stützte sich beim Einreiseverbot und der Ausweisung auf eine Einschätzung der Kantonspolizei Zürich. Diese hatte ausgeführt, der Beschwerdeführer verbreite über seinen «X»-Account Inhalte, die als klar antisemitische Hassrede eingestuft werden könnten und mit denen terroristische Gruppierungen oder terroristische Handlungen legitimiert oder implizit gefordert würden. Das fedpol gelangte zunächst selbst zu einer abweichenden Einschätzung, änderte diese jedoch später. Aus den Verfügungen und den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen dieser Meinungsumschwung erfolgte. Zudem begründete das fedpol weder die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr noch die Dringlichkeit der Massnahmen. Der Nachrichtendienst des Bundes wurde lediglich zum Einreiseverbot angehört, nicht jedoch zur Ausweisung, und seine inhaltliche Stellungnahme blieb undokumentiert. Das BVGer stellt weiter fest, dass das fedpol seine Aktenführungspflicht wegen unvollständiger Dokumentation verletzt hat. Folglich heisst das BVGer die Beschwerden gut und weist die Angelegenheiten zur Neubeurteilung an das fedpol zurück.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter