Medienmitteilung zum Urteil A-4286/2022

Gesichtserkennung: Eingeschränkte Einsicht in amtliche Dokumente

Der Verein Digitale Gesellschaft hat um Zugang zu zwei amtlichen Dokumenten betreffend den Einsatz einer Software zur Gesichtserkennung ersucht. Bei einem Dokument muss der Nachrichtendienst des Bundes dem Verein einzelne Kapitel offen legen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht.

22.04.2026

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Angaben zu den operativen und technischen Fähigkeiten im Bereich der Informationsbeschaffung sind vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. (Bild: Adobe Stock)
Angaben zu den operativen und technischen Fähigkeiten im Bereich der Informationsbeschaffung sind vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. (Bild: Adobe Stock)

Der Verein Digitale Gesellschaft hat den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) um Zugang zu zwei amtlichen Dokumenten betreffend den Einsatz einer Software zur Gesichtserkennung ersucht. Bei der Software handelt es sich um eine Suchmaschine, die Schlüsselmerkmale einer Person erfasst und bereits gespeicherte Daten durchsucht, um neue Erkenntnisse zu gewinnen. Der NDB hat das Gesuch abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Verein Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Gesetzliche Grundlage für Einsatz der Software
Der Einsatz der Software zur Gesichtserkennung ist mit einer Bearbeitung biometrischer Daten verbunden. Die Bearbeitung biometrischer Daten stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundrechte von Betroffenen dar und setzt aus diesem Grund eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus. Ob der NDB für den Einsatz der Software zur Gesichtserkennung über eine solche Grundlage verfügt und ob diese in ausreichendem Mass Schutz vor einer missbräuchlichen Datenbearbeitung bietet, konnte vorliegend offen gelassen werden.

Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
Das Nachrichtendienstgesetz nimmt amtliche Dokumente betreffend die Informationsbeschaffung ausnahmsweise vom Öffentlichkeitsprinzip aus. Das BVGer kommt in seinem Urteil zum Ergebnis, dass der Begriff der Informationsbeschaffung weit zu verstehen ist. Er schliesst zusätzlich zur Beschaffung von Daten auch die gesamte weitere Datenbearbeitung durch den NDB mit ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt die Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip zudem unabhängig davon, ob die Datenbearbeitung rechtmässig erfolgt oder nicht.

Zugangsgesuch des Vereins Digitale Gesellschaft
Die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente enthalten Angaben zu den operativen und technischen Fähigkeiten des NDB im Bereich der Informationsbeschaffung. Sie sind insoweit vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Eines der Dokumente enthält jedoch zusätzlich Angaben zur gesetzlichen Grundlage für den Einsatz der Software zur Gesichtserkennung. Diese Angaben betreffen weder die Informationsbeschaffung, noch sind Rückschlüsse auf diese möglich. Das Dokument unterliegt in Bezug auf diese Angaben dem Öffentlichkeitsprinzip und es ist Zugang zu gewähren. Das BVGer heisst die Beschwerde daher teilweise gut. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter