Medienmitteilung zum Urteil C-124/2023

«Hey You»: Keine Parteistellung des Vereins Schutzinitiative

Der Verein Schutzinitiative darf wegen ungenügender Betroffenheit bei der Subventionierung der Aufklärungsbroschüre «Hey You» nicht mitreden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Vorgehen des Bundesamts für Gesundheit, nicht auf das Gesuch um Erlass und Zustellung anfechtbarer Verfügungen einzutreten.

22.08.2025

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Gemäss Bundesverwaltungsgericht darf der Verein Schutzinitiative wegen ungenügender Betroffenheit bei der Subventionierung der Aufklärungsbroschüre «Hey You» nicht mitreden. (Bild: Sexuelle Gesundheit Schweiz)
Gemäss Bundesverwaltungsgericht darf der Verein Schutzinitiative wegen ungenügender Betroffenheit bei der Subventionierung der Aufklärungsbroschüre «Hey You» nicht mitreden. (Bild: Sexuelle Gesundheit Schweiz)

Die Stiftung Sexuelle Gesundheit Schweiz hat eine Aufklärungsbroschüre unter dem Titel «Hey You» herausgegeben. Die Erstellung der Broschüre wurde vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) subventioniert. Der Verein Schutzinitiative störte sich am Inhalt der Aufklärungsbroschüre und bestritt die Rechtmässigkeit dieser finanziellen Unterstützung. Er verlangte deshalb beim BAG, dass ihm die Verfügungen in Bezug auf die ausgerichteten Subventionen zu eröffnen seien, damit er diese anfechten könne. Das BAG trat einerseits wegen fehlender Substantiierung der Begehren und andererseits zufolge Verneinung der Parteistellung des Vereins Schutzinitiative nicht auf dessen Begehren ein. Diese Verfügung focht der Verein Schutzinitiative beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an.

Ungenügende Betroffenheit
Das BVGer weist die Beschwerde des Vereins Schutzinitiative ab. Der Verein und seine Mitglieder sind von den Subventionen an die Stiftung Sexuelle Gesundheit Schweiz nicht stärker betroffen als die übrige Bevölkerung. Zwar setzt sich der Verein Schutzinitiative aktiv für den Schutz vor Sexualisierung von Kindern und Jugendlichen ein. Ein solches ideelles Engagement begründet aber nach geltendem Recht kein schutzwürdiges Interesse an einer Kontrolle der Rechtmässigkeit der Subventionsverfügungen (Unzulässigkeit der Popularbeschwerde). Das BAG ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch des Vereins Schutzinitiative eingetreten, weshalb das BVGer die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

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Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter