Medienmitteilung zum Urteil B-3186/2024
Keine Kartellrechtsverletzung durch Swisscom beim Glasfasernetz-Ausbau
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde von Swisscom im Zusammenhang mit dem Ausbau ihres Glasfasernetzes gut. Auf dem von der Wettbewerbskommission als relevant abgegrenzten Markt hat Swisscom keine marktbeherrschende Stellung.
Anfang 2020 gab Swisscom ihre neue Strategie zum Ausbau des Glasfasernetzes bekannt. Statt in einer Punkt-zu-Punkt-Topologie (P2P) sollte zukünftig auf eine Punkt-zu-Multipunkt-Topologie (P2MP) gesetzt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Bauweise in P2P-Netzen bestehen in P2MP-Netzen keine durchgehenden Glasfaserleitungen zwischen den Anschlusszentralen der Swisscom und den jeweiligen Nutzungseinheiten, welche anderen Fernmeldedienstanbieterinnen einzeln angeboten werden können. Diesbezüglich eröffnete die Wettbewerbskommission (WEKO) Ende 2020 eine Untersuchung gegen Swisscom. Zugleich erliess die WEKO vorsorgliche Massnahmen gegenüber Swisscom für den Ausbau ihres Glasfasernetzes; das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden 2021 und 2022 ab. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 ordnete die WEKO im Hauptverfahren gegenüber Swisscom Auflagen zum weiteren Ausbau ihres Glasfasernetzes an und auferlegte ihr eine Sanktion von rund 18 Mio. Franken.
Keine marktbeherrschende Stellung
Das BVGer heisst die Beschwerde von Swisscom gegen die Verfügung der WEKO vom 4. Dezember 2023 gut und hebt die angefochtene Verfügung auf. Die in der Verfügung der WEKO angeordneten Massnahmen betreffen einerseits Gebiete, in denen Swisscom noch nicht mit dem Ausbau des Glasfasernetzes begonnen hat. In diesen Gebieten kann Swisscom keine glasfaserbasierten Dienstleistungen anbieten und deshalb auch nicht marktbeherrschend sein. Die angeordneten Massnahmen betreffen andererseits Gebiete, die von Swisscom bereits in der neuen P2MP-Technologie ausgebaut wurden. Dort ist sie jedoch nicht auf dem von der WEKO als relevant abgegrenzten Markt tätig, der im Wesentlichen die durchgehenden Glasfaserleitungen von der Anschlusszentrale bis zur jeweiligen Nutzungseinheit erfasst. Mangels marktbeherrschender Stellung auf diesem als relevant abgegrenzten Markt ist die WEKO zu Unrecht von einer Kartellrechtsverletzung durch Swisscom ausgegangen. Die Beschwerde erweist sich folglich bereits aus diesem Grund als begründet.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt
Rocco Maglio
Mediensprecher