Medienmitteilung zum Urteil F-3116/2023

Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert, unter welchen Bedingungen Ausweisungen und Einreiseverbote einer richterlichen Prüfung und nicht einer Verwaltungsprüfung zu unterziehen sind. Das Fedpol verfügt solche Entscheide, um die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz aufrecht zu erhalten.

07.07.2023

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Bild: Keystone
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Im Dezember 2022 verfügte das Bundesamt für Polizei (Fedpol) für einen nordmazedonischen Staatsangehörigen, der des radikalen Islamismus verdächtigt wurde, die Ausweisung aus der Schweiz sowie ein 20-jähriges Einreiseverbot, das auch für Liechtenstein und den Schengenraum gültig ist. Daneben ist auch ein Strafuntersuchungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft hängig. Angesichts der Bedrohung, die der Betroffene darstellt, erachtete das Fedpol, dass diese Verfügung ihre Wirkung unverzüglich entfalten sollte und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Betroffene legte dagegen Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein und ersuchte um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Das EJPD wies diesen Antrag im Mai 2023 ohne Rechtsmittelbelehrung ab. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und zugleich beim Bundesrat ein.

Gerichtliche Beschwerde oder Verwaltungsbeschwerde?
In einem Grundsatzurteil präzisiert das BVGer, unter welchen Bedingungen Ausweisungen und Einreiseverbote, die gestützt auf Artikel 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) verfügt werden, Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde beim BVGer sein können und somit nicht dem Verfahrensweg der Verwaltungsbeschwerde beim EJPD und dann beim Bundesrat folgen. Voraussetzung ist, dass die Gegenausnahme gemäss Artikel 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) anwendbar ist. Demnach müssen ausländische Beschwerdeführende einen völkerrechtlichen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung geltend machen. Ein solcher Anspruch lässt sich namentlich aus Artikel 13 EMRK ableiten, der das Recht auf wirksame Beschwerde begründet. Allerdings haben die Betroffenen eine materielle Bestimmung der EMRK überzeugend geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer auf hinreichend stichhaltige Weise das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend (Art. 8 EMRK), indem seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wohnhaft sind. Daher erklärt sich das BVGer für die Beschwerde gegen die Verfügung des EJPD zuständig. In der Sache bestätigt es die Ablehnung des Ersuchens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Zuständigkeit des BVGer erstreckt sich auch auf die Beschwerde gegen den Hauptentscheid des Fedpol von Dezember 2022. Deshalb ersucht das BVGer das EJPD um Aushändigung des gesamten Dossiers, um das Beschwerdeverfahren weiterführen zu können.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

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Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter

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