Praxisänderung bei Familiennachzug
Das aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitete Recht auf Familiennachzug erlischt nicht, wenn das anspruchsberechtigte Kind im Lauf des Verfahrens volljährig wird. Diese Lockerung der Rechtsprechung orientiert sich an den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hat auch verfahrensrechtliche Auswirkungen.

Eine damals 16-jährige Kamerunerin hat bei der zuständigen Stelle im Wallis ein Gesuch eingereicht, um zu ihrer Mutter in die Schweiz zu ziehen, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (B-Bewilligung). Die kantonale Behörde hat dieses Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. Die Mutter hat den Fall daraufhin vor das Walliser Kantonsgericht gebracht und Recht bekommen. Die Walliser Dienststelle beantragte infolgedessen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter, welche während des kantonalen Verfahrens volljährig geworden war, was die Bundesbehörde verweigerte. Es wurde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine Beschwerde gegen diesen ablehnenden Entscheid eingereicht. Das Gericht hiess die Beschwerde zugunsten der jungen Frau gut.
Vom Erlöschen eines Rechtanspruchs…
Bis anhin ging die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts – davon aus, dass für die Anwendbarkeit des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK entscheidend war, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Urteils der Beschwerdeinstanz noch minderjährig war. Mit anderen Worten konnte das während des Verfahrens volljährig gewordene Kind in der Regel sein auf Artikel 8 EMRK beruhendes Recht nicht mehr geltend machen.
…. zu seiner Aufrechterhaltung auch nach Erreichen der Volljährigkeit
Das BVGer kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass ein Recht auf Familiennachzug auch dann noch aus Artikel 8 EMRK abgeleitet werden kann, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist.
Zur Begründung hat das BVGer die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die Problematik bei Erreichen der Volljährigkeit analysiert. In mehreren seiner jüngsten Urteile hat der Gerichtshof die Argumente der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens überprüft – auch in Fällen, in denen diese im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit erreicht hatten. Das BVGer berücksichtigte dabei ebenfalls Schweizerische Verfassungsgrundsätze wie die Rechtssicherheit und –vorhersehbarkeit, das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit sowie das Beschleunigungsgebot.
Diese Änderung der Rechtsprechung hat zur Folge, dass der Rechtsschutz von beinahe volljährigen Kindern in Verfahren betreffend Familiennachzug gestärkt wird.
Verfahrensrechtliche Auswirkungen
Auf der Verfahrensebene führt die Anerkennung des Rechts auf Familiennachzug zur Gutheissung der Beschwerde durch das BVGer. Das SEM hatte sich nämlich geweigert, der betreffenden Person eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, obwohl ein kantonales Gericht anerkannt hatte, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Wenn das SEM mit der vom Kantonsgericht angenommenen Lösung nicht einverstanden war, hätte es die Angelegenheit durch eine «Behördenbeschwerde» direkt vor das Bundesgericht bringen müssen.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter