Medienmitteilung zum Urteil C-3035/2022
Verbot der Arzneimittelwerbung missachtet
In einem Zeitungsartikel wurde gegen das Publikumswerbeverbot bei verschreibungspflichtigen Medikamenten verstossen. Medienberichte zu solchen Medikamenten dürfen bei der durchschnittlichen Leserschaft nicht einen werblich wirkenden Gesamteindruck hinterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen das Publikationsverbot und die Löschung des Online-Artikels ab.

Eine Journalistin berichtet in einem Zeitungsartikel, der sowohl in der Printausgabe als auch online veröffentlicht wurde, über ihre persönliche Erfahrung mit einem verschreibungspflichtigen Medikament. Sie führt Aspekte auf wie die Verbreitung der Krankheit in der Bevölkerung, Arbeitsausfälle, Therapiemöglichkeiten und der Stand der Forschung gestützt auf ein Gespräch mit einem Facharzt. Auf Anzeige von Dritten hin eröffnete das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ein Verfahren und beschloss ein Verbot des besagten Artikels. Das Institut ordnete zudem an, das Medienunternehmen habe die Online-Version des Artikels von der Webseite zu entfernen. Hiergegen erhob das Medienunternehmen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Verstoss gegen das Verbot der Publikumswerbung
Das BVGer hält in seinem Urteil zunächst fest, dass Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente, die sich an die Öffentlichkeit wendet (sog. Publikumswerbung), gemäss Heilmittelgesetz verboten ist. Ein Medienbericht über verschreibungspflichtige Medikamente, der sich an die breite Öffentlichkeit richtet, ist dann zulässig, wenn er Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder Krankheiten wiedergibt, die sich weder direkt noch indirekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen.
Im vorliegenden Artikel werden der Name eines verschreibungspflichtigen Medikaments, dessen Wirkstoff sowie die Zulassungsinhaberin genannt. Gemäss BVGer geht aus dem Erfahrungsbericht eine deutliche, persönliche Präferenz der Journalistin für das neuartige Medikament hervor. Die positive Darstellung ist geeignet, das Konsumverhalten zu beeinflussen, blendet mögliche teils schwerwiegende Nebenwirkungen aus, erweckt den Eindruck der Überlegenheit gegenüber anderen Therapien und rückt das Medikament in ein besonders günstiges Licht. Für das Gericht erweist sich der Erfahrungsbericht über das verschreibungspflichtige Arzneimittel als einseitig und infolgedessen weder als vollständig noch sachlich oder ausgewogen. Im Ergebnis hinterlässt der in Frage stehende Artikel bei der durchschnittlichen Leserschaft einen werblich wirkenden Gesamteindruck und kann daher nicht mehr als blosse Information allgemeiner Art qualifiziert werden. Es liegt folglich ein Verstoss gegen das absolute Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. Die Beschwerde des Medienunternehmens wird abgewiesen.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter