Medienmitteilung zum Urteil D-3386/2026

Wegweisung eines jungen Afghanen bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem Referenzurteil fest, dass eine Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich unzumutbar ist, ausser wenn besondere individuelle Umstände vorliegen, und legt die entsprechenden Kriterien fest. Damit nimmt es Stellung zur Praxisänderung des SEM vom Frühjahr 2025.

19.08.2026

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Referenzurteil seine Beurteilung der Lage in Afghanistan aktualisiert. (Bild: Keystone)
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Referenzurteil seine Beurteilung der Lage in Afghanistan aktualisiert. (Bild: Keystone)

Der konkrete Fall betrifft einen jungen Afghanen, der Ende 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Das SEM lehnte das Gesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Zur Begründung hielt es insbesondere fest, der Gesuchsteller sei ein junger, gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen, verfüge über Berufserfahrung und könne auf die Unterstützung seiner im Heimatland verbliebenen Familie zählen. Der Gesuchsteller focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an.

Neubeurteilung der Lage in Afghanistan
Das BVGer hat in einem Referenzurteil1 seine Beurteilung der Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der Praxisänderung des SEM im April 2025 aktualisiert. Das SEM hatte damals seine Praxis infolge des Regimewechsels neu festgelegt und entschieden, dass Asylsuchende aus Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen in ihr Heimatland weggewiesen werden können. Nach Auffassung des BVGer hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban verbessert; die bewaffnete Gewalt und die Zahl der zivilen Opfer sind deutlich zurückgegangen. Die sozioökonomische und humanitäre Lage ist nach wie vor besorgniserregend. Verschärft wird sie durch die Zwangsrückführung von Afghanen aus Iran und Pakistan, die hohe Zahl der Binnenvertriebenen, aber auch durch ungünstige klimatische Bedingungen und den Grenzkonflikt mit Pakistan. Besonders prekär ist die Menschenrechtslage für Frauen sowie für religiöse und ethnische Minderheiten. Das BVGer bestätigt, dass eine Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich weiterhin unzumutbar ist, ausser wenn besonders günstige individuelle Umstände vorliegen. Diese Regel gilt neu für das gesamte Staatsgebiet von Afghanistan.

Folgen für den konkreten Fall
Das BVGer kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei der Rückkehr nach Afghanistan keine besondere Gefährdung durch das Taliban-Regime droht und auch keine konkrete Gefahr einer völkerrechtswidrigen Strafe oder Behandlung besteht. Da er ein junger, volljähriger und gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen ist, der den Paschtunen, der zahlenmässig grössten Ethnie, angehört, über Berufserfahrung verfügt und auf die Unterstützung eines soliden, in Kabul verbliebenen familiären Netzwerks zählen kann, erachtet das BVGer die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland als erfüllt.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
 

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1 Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV und V koordiniert. Es analysiert die Situation in einem bestimmten Land und die rechtliche Würdigung ist über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren gültig.

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Artur Zazo
Artur Zazo

Leiter Kommunikation

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