Medienmitteilung zum Urteil B-2228/2021
Zwei Firmen mit identischem Namen
Die beiden Firmen «TX Group AG» wurden um einen Tag versetzt in den kantonalen Handelsregistern St. Gallen und Zürich eingetragen. Beim Eidgenössischen Handelsregisteramt kann dies nach über einem Jahr nicht mehr beanstandet werden.

Im Dezember 2019 genehmigte das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) die Eintragung der Firmenbezeichnung «TX Group AG» für zwei unterschiedliche Firmen – eine aus Rapperswil (SG) und eine aus Zürich. Die Eintragungen wurden Ende Dezember 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Die Firma aus Rapperswil liess sich einen Tag vor der zürcherischen Firma im kantonalen Handelsregister eintragen. Sie ersuchte im Februar 2021 das EHRA, die Bezeichnung der anderen Firma im Handelsregister zu ändern. Dieses Gesuch wies das EHRA zurück. Dagegen gelangte die Rapperswiler Firma ans Bundesverwaltungsgericht.
Beschwerde erfolgte zu spät
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Publikation der Eintragung der zürcherischen Firma im SHAB eine anfechtbare Allgemeinverfügung dar. Die Rapperswiler Firma gelangte erstmals im Februar 2021 an das EHRA. Seit der Publikation im SHAB war damals bereits über ein Jahr verstrichen. Allgemeinverfügungen können nach derart langer Zeit nicht mehr in Frage gestellt werden. Angesichts einzuhaltender Beschwerdefristen ist die Anfechtung auch als Gesuch um Wiedererwägung nach über einem Jahr zu spät erfolgt. Das Gericht weist die Beschwerde der Firma aus Rapperswil deshalb ab.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter