Medienmitteilung zum Urteil B-2532/2024

Die künstliche Intelligenz ist nicht Erfinderin

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Abweisung eines Antrags, ein KI-System im Patentregister als Erfinder einzutragen. Erfinder kann jedoch sein, wer im Prozess der künstlichen Intelligenz (KI) mitwirkt und das Vorliegen der Erfindung erkennt. Insofern wurde die Beschwerde gutgeheissen

04.07.2025

Teilen
Bei einer Patentanmeldung muss eine natürliche Person als Erfinderin genannt werden. (Bild : Adobe Stock)
Bei einer Patentanmeldung muss eine natürliche Person als Erfinderin genannt werden. (Bild : Adobe Stock)

Ein US-amerikanischer Gesuchsteller meldete beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Lebensmittelbehälter zum Patent an. Er beantragte, sein KI-System DABUS als Erfinder einzutragen, da es die Erfindung selbstständig gemacht habe. Eventuell sei das Patent ohne Erfindernennung und subeventuell mit dem Anmelder als Erfinder zu erteilen. Das IGE wies die Patenteintragung zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Anmelders im ersten und zweiten Punkt ab, heisst sie aber im Subeventualstandpunkt gut. Bei einer Patentanmeldung muss eine natürliche Person als Erfinderin genannt werden. Erfinder ist aber auch, wer relevante Beiträge im Datenverarbeitungsprozess der KI leistet, in dessen Ergebnis eine schutzfähige Erfindung erkennt und sie zum Schutz anmeldet. Die Patentprüfung ist folglich mit dem Beschwerdeführer als Erfinder fortzuführen.

Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter