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D-4705/2016: Allgemeine Lage in der Stadt Herat
Aktualisierte Analyse der Lage in der Stadt Herat seit BVGE 2011/38. Der Wegweisungsvollzug nach Herat ist - unter dem Vorbehalt besonders begünstigender Umstände - grundsätzlich unzumutbar.
D-3501/2019: Situation der Frau
Frauen, welche einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt werden oder ihren Ehemann verlassen, müssen mit drastischen Konsequenzen rechnen. Den Behörden fehlt der Wille, Verbrechen gegen Frauen strafrechtlich zu sanktionieren.
D-4287/2017: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Der Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif ist weiterhin bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar.
D-5800/2016: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Deutliche Verschlechterung der Lage in allen Landesteilen. Wegweisungsvollzug nach Kabul ausnahmsweise zumutbar bei Vorliegen besonders begünstigender Faktoren.
D-4952/2014: Religionsfreiheit und Apostasie
Aktuelle Lage bezüglich Religionsfreiheit mit Fokus auf Agnostik respektive Atheismus. Verfolgungsmassnahmen infolge Apostasie können asylrelevant sein.
D-2312/2009: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Die Rückkehr nach Herat kann zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände gegeben sind (soziales Netz, gesicherte Existenz, Wohnraum, Gesundheit).
D-7950/2009: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Die Rückkehr nach Mazar-i-Sharif kann zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände gegeben sind (soziales Netz, gesicherte Existenz, Wohnraum, Gesundheit).
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E-7625/2008: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Existenzbedrohende Sicherheitslage und humanitäre Situation. Der Wegweisungsvollzug ist unzumutbar, ausser nach Kabul, falls begünstigende Umstände vorliegen.
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