D-4038/2020: Situation der Jeziden und Jezidinnen in der Provinz Ninawa.
In Bestätigung der Rechtsprechung ist für Angehörige der jezidischen Volksgruppe aus der Provinz Ninawa weiterhin von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, welche einer Kollektivverfolgung gleichkommt.
D-6539/2018: Situation homosexueller Personen
Im Irak ist es nicht möglich, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing der Homosexualität drohen sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden ernsthafte Nachteile, welche sich sowohl in direkter Gewalt sowie einer Tötung als auch in diversen ausgeprägten Diskriminierungen ausgestalten können. Die angedrohten Verfolgungsmassnahmen vermögen im Einzelfall die Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen.
D-4600/2014: Situation der Yeziden in der Provinz Ninawa
In Abweichung bzw. Aktualisierung von BVGE 2011/16 wird zumindest in der Provinz Ninawa für Angehörige der Volksgruppe der Yeziden eine reelle Verfolgungsgefahr angenommen, welche einer Kollektivverfolgung gleichkommt.
Zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt in den Provinzen der Autonomen Kurdenregion des Nordiraks (Gebiet des Kurdistan Regional Government [KRG])