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Gerichtsbetrieb während der Coronakrise
In Ergänzung zum Bundesratsbeschluss hat das Bundesverwaltungsgericht Beschlüsse zu den richterlichen Fristen und zur Zustellung von verfahrensrelevanten Akten gefasst. Den Rechtsprechungsbetrieb gewährleistet es unter anderem mit erweiterter Telearbeit.
Die aktuelle Coronapandemie wirkt sich auch auf die Justiz aus, die unter erschwerten Bedingungen im Grundsatz funktionsfähig bleiben muss. Das Bundesverwaltungsgericht gewährleistet seinen Rechtssprechungsbetrieb unter anderem mit erweiterter Telearbeit und neuen Regelungen zu den richterlichen Fristen und zur Zustellung von verfahrensrelevanten Akten. Da der ohnehin hohe Erledigungsdruck, unter dem das Gericht steht, nun weiter zuzunehmen droht, begrüsst es den vom Bundesrat am 20. März 2020 angeordneten erweiterten Fristenstillstand über die Ostertage (21. März bis 19. April 2020) in Zivil- und Verwaltungsverfahren.
Umgang mit Fristen
Bezüglich der richterlichen Fristen hat das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung zum Bundesratsbeschluss Folgendes entschieden: Richterlich angesetzte Fristen, die vom Fristenstillstand gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 betroffen sind und ein bestimmtes Enddatum vor dem 19. April 2020 haben, enden gesamthaft am 19. April 2020. In Ergänzung des erwähnten Bundesratsbeschlusses hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Verfahren, für die nach der Spezialgesetzgebung der Fristenstillstand gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) nicht gilt, bei der Ansetzung neuer richterlichen Fristen den ausserordentlichen Gegebenheiten Rechnung getragen wird. Die laufenden richterlichen Fristen werden auf Gesuch hin gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG angemessen erstreckt oder die Frist kann wiedererwägungsweise aufgehoben werden. Davon ausgenommen sind dringliche Verfahren.
Zustellung von verfahrensrelevanten Akten
Aufgrund der Pandemie gibt es Probleme bei der Zustellung von Gerichtssendungen. So kann die Schweizerische Post einzelne Länder nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr beliefern. Auch innerhalb der Schweiz können nicht mehr alle Sendungen zugestellt werden; einzelne Postfilialen wurden geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses entschieden, dass in Verfahren, in welchen die Zustellung von verfahrensrelevanten Akten ins Inland oder ins Ausland nicht möglich ist, diese zurückgestellt wird. Dies gilt so lange, bis eine ordentliche Zustellung wieder möglich ist.
Gesundheitliche Vorkehrungen
Neben der Gewährleistung des Gerichtsbetriebs gilt die oberste Priorität des Bundesverwaltungsgerichts der Gesundheit seines Personals. Um diese zu schützen, wird seit Anfang März auf alle nicht betriebsnotwendigen internen Veranstaltungen verzichtet. Zudem hat das Gericht seinen Abteilungspräsidien empfohlen, alle nicht dringlichen öffentlichen Verhandlungen und Verfahrenshandlungen zu vertagen. Es hat seit Ausbruch der Krise im Februar laufend neue, der sich verschärfenden Situation und den Vorgaben des BAG angepasste Vorkehrungen getroffen. Aktuell sind neben den besonders gefährdeten Personen alle Richter/innen und Mitarbeitenden in Telearbeit tätig, deren Anwesenheit vor Ort nicht notwendig erforderlich ist. Auch Mitarbeitende, die Kinder zu betreuen haben, arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten von zu Hause aus. Für den reduzierten Personalstab, der vor Ort in St. Gallen anwesend sein muss, gelten besondere Schutzmassnahmen.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter